Öffentliche Straßen sind Verkehrswege, die von Jedermann genutzt werden können. Zum Begriff Straße zählt nach dem Straßenrecht mehr, als allgemein angenommen wird. Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer gehören dazu:
- Die Bestandteile der Straßenkörper. Dazu zählen der Straßengrund, der Straßenunterbau, Fahrbahndecke, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen. Außerdem gehören zu den Straßen die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die mit Straßen gleichlaufenden Gehwege und Radwege (so genannte
„unselbständige Gehwege und Radwege“), - der Luftraum über dem Straßenkörper,
- das Zubehör, nämlich Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Bepflanzung,
- die Nebenanlagen; die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und Hilfseinrichtungen.