Spekulationsfrist

06.03.2024 | Lexikon

Die Spekulationsfrist für Wertpapiere wie Aktien und Anleihen betrug bis 2008 zwölf Monate. Seit 2009 gelten Gewinne aus Verkäufen solcher Papiere aus dem Privatvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Spekulationsfrist ist entfallen. Dies gilt für alle ab 1. Januar 2009 angeschafften Geldanlagen und bedeutet, dass Kursgewinne unabhängig von der Haltensdauer steuerpflichtig sind und der Abgeltungssteuer unterliegen.

Bei vermieteten Immobilien mit privaten Eigentümern gibt es eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Diese beginnt an dem Tag, an dem der Immobilien-Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Für den Privatinvestor bedeutet dies: Kauft und verkauft er eine fremdgenutzte Immobilie innerhalb des Zehnjahreszeitraums, so müssen die dabei realisierten Wertgewinne mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Spekulationsverluste können mit Spekulationsprofiten Steuer sparend verrechnet werden, allerdings nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten.

Keine Steuern fallen jedoch an, wenn die Immobilie ausschließlich selbst genutzt oder zumindest im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst bewohnt wurde.

Eine Spekulationsfrist von 12 Monaten gibt es für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Schmuck, Münzsammlungen, Goldbarren, Antiquitäten, Oldtimer oder Kunstwerke. Werden diese innerhalb der Frist angeschafft und wieder verkauft, ist der Gewinn mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. Sonderregeln gibt es für Wirtschaftsgüter, mit denen laufende Einkünfte erzielt werden. Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Alltagskleidung oder normale Möbel sind von der Regelung ausgenommen.