Sonderleistungen

06.03.2024 | Lexikon

Neben den dem Verwalter durch Ge­setz ge­mäß § 27 WEG auf­er­leg­ten Auf­ga­ben und Be­fug­nis­sen kön­nen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit dem Ver­wal­ter im Ver­walter­vertrag zu­sätz­liche Leis­tun­gen ver­ein­baren.

Das be­trifft unter an­de­rem die ge­richt­liche Ver­tre­tung der Woh­nungs­eigen­tümer oder der Woh­nungs­eigen­tümer-Ge­mein­schaft in ge­richt­lichen Ver­fah­ren, Bau­auf­sichts- und Bau­be­treu­ungs­maß­nah­men, An­fer­tigung von Kopien von Verwaltungs­unter­lagen, die Aus­stel­lung von Be­schei­ni­gun­gen für Haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen sowie für die nach­träg­li­che Er­stel­lung einer Be­schlusssamm­lung für den Zeit­raum vor Inkraft­treten der WEG-Re­form am 01.07.2007.

Für alle diese Sonderleistungen können Son­der­ver­gü­tungen ver­einbart werden, die sich an an­de­ren Ver­gü­tungs­re­ge­lungen wie beispielsweise der HOAI oder des RVG orien­tie­ren sollten, um nicht mit AGB-Vor­schrif­ten in Kollision zu geraten.