Neben den dem Verwalter durch Gesetz gemäß § 27 WEG auferlegten Aufgaben und Befugnissen können die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter im Verwaltervertrag zusätzliche Leistungen vereinbaren.
Das betrifft unter anderem die gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft in gerichtlichen Verfahren, Bauaufsichts- und Baubetreuungsmaßnahmen, Anfertigung von Kopien von Verwaltungsunterlagen, die Ausstellung von Bescheinigungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für die nachträgliche Erstellung einer Beschlusssammlung für den Zeitraum vor Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.07.2007.
Für alle diese Sonderleistungen können Sondervergütungen vereinbart werden, die sich an anderen Vergütungsregelungen wie beispielsweise der HOAI oder des RVG orientieren sollten, um nicht mit AGB-Vorschriften in Kollision zu geraten.