Junge Ehepaare sind oft nicht mit einem Übermaß an finanziellen Mitteln ausgestattet. Soll eine eigene Immobilie gebaut oder erworben werden, helfen oft die Eltern eines der Ehepartner mit – durch ein Geldgeschenk oder auch durch die kostenlose Übertragung eines Baugrundstücks oder gar einer Wohnimmobilie. Trennt sich nun das Paar, stellt sich oft die Frage, inwieweit die Schwiegereltern ihre früheren Geschenke vom ehemaligen Schwiegersohn oder der Schwiegertochter zurückfordern können.
Der Bundesgerichtshof hat am 3. Februar 2010 entschieden, dass auf Schenkungen von Eltern an ein (künftiges) Schwiegerkind im Falle einer Trennung die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ anzuwenden sind. Auch wenn es zu einer Ehe mit gesetzlichem Güterstand und anschließend zu einer Scheidung mit Zugewinnausgleich gekommen ist, kann die Schenkung vom Ex-Schwiegerkind zurückgefordert werden. Die Entscheidung bezog sich auf einen Fall, bei dem der künftige Schwiegersohn 58.000 DM für den Ankauf einer Eigentumswohnung erhalten hatte, die er als Alleineigentümer erwarb und die jahrelang als Ehewohnung diente. Nach der Scheidung verlangten die Schwiegereltern das Geld zurück sowie eine Vergütung für Arbeitszeit und Material, da der Schwiegervater bei der Wohnungsrenovierung geholfen hatte. Der Bundesgerichtshof gestand ihnen den Anspruch zu und erläuterte ausführlich, wie beim Zugewinnausgleich zu verfahren sei. Allerdings hätten die Schwiegereltern keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in voller Höhe: Immerhin habe die Tochter die Wohnung sieben Jahre lang mit genutzt. Ihr im Rahmen der Ehe eine Wohnung zu finanzieren, sei der Zweck der Schenkung gewesen (Urteil vom 3. Februar 2010, Az. XII ZR 189/06).
In einem Fall, bei dem es um die Schenkung eines Hausgrundstücks ging, entschied der Bundesgerichtshof zur Frage der Verjährung. Diese richte sich nicht nach den Regeln des Familienrechts, sondern nach denen über die Übertragung von Grundstücken. Gemäß § 196 BGB betrage die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie für die Ansprüche auf die Gegenleistung zehn Jahre (Beschluss vom 3. Dezember 2014, Az. XII ZB 181/13).