Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

07.03.2024 | Lexikon

Mit dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz soll erreicht werden, Schwarzarbeit einzudämmen. Schwarzarbeit ist nach § 1 des Gesetzes dann gegeben,

  • wenn ein Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger die sich aus der Beschäftigung von Arbeitsnehmern ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • ein Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • ein Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • ein Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • ein Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Den jeweils zuständigen Behörden werden umfangreiche Prüfungsaufgaben übertragen.

Personen, die bestimmte Dienst- und Werkleistungen ausführen, sind verpflichtet, während der Durchführung ihrer Arbeit Ausweispapiere mitzuführen und auf Verlangen der prüfenden Beamten vorzulegen. Dies gilt u.a. im Baugewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe, im Speditionsgewerbe und anderen Gewerbezweigen. Die zur Durchführung der Prüfungen ermächtigten Personen haben weitgehende Aktionsspielräume (Betreten und Durchsuchen von Geschäftsräumen, Anhalten von Lastkraftwagen und anderen Beförderungsmitteln, Einblicknahme in die Geschäftsunterlagen (Bücher, Lohnsteuer und Meldeunterlagen usw.). Die betroffenen Arbeitgeber und Unternehmen haben entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

Verstöße, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen, werden mit Bußgeld geahndet. Wer Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.