Schwarzarbeit

07.03.2024 | Lexikon

Als Schwarzarbeit wird eine Werkleistung bezeichnet, die der Unternehmer nach der Vereinbarung mit dem Auftraggeber erbringt, ohne dafür eine vollständige Rechnung zu schreiben. Damit will der Unternehmer die Zahlung der Umsatzsteuer ersparen und der Auftraggeber soll einen günstigeren Preis erhalten. Diese Vereinbarung wird auch als „Ohne-Rechnung-Abrede“ bezeichnet.

Der BGH hat in zwei Entscheidungen zum aktuellen SchwarzArbG festgestellt, dass der gesamte Werkvertrag nichtig ist, wenn eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde. Denn das Schwarzarbeitsgesetz stellt ein gesetzliches Verbot der Schwarzarbeit auf. Nach dem BGB sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Das gilt auch, wenn nur ein Teil der Leistungen ohne Rechnung, also „schwarz“ erbracht werden soll.

Die Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags führt dazu, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer wegen eventueller Mängel seiner Arbeiten geltend machen kann (BGH-Urteil vom 01.08.2013, AZ: VII ZR 6/13). Der Unternehmer kann also die Mängelbeseitigung verweigern.

Auch der Unternehmer hat einen erheblichen Nachteil: Er hat keinen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Bezahlung seiner Arbeit. Er kann sich weder auf den Vertrag berufen, der ja nichtig ist, noch kann er sich darauf stützen, dass durch seine Arbeit das Eigentum des Auftraggebers einen höheren Wert erhalten hat (BGH-Urteil vom 10.04.2013, AZ: VII ZR 241/13).