Wird ein Unternehmer wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, kann der Abgemahnte versuchen, den drohenden Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Einreichung einer Schutzschrift bei dem Landgericht zu verhindern, bei dem der Antrag auf einstweilige Verfügung eingehen wird.
Die Schutzschrift hat nur Sinn, wenn sie begründet wird und sich aus der Begründung auch ergibt, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegt. Mit der Schutzschrift kann erreicht werden, dass ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung wieder zurückgenommen wird oder der Richter am Landgericht einen Verhandlungstermin anberaumt. Sind die Argumente der Schutzschrift aus der Perspektive des Gerichts nicht stichhaltig, kann es dennoch eine einstweilige Verfügung erlassen.
Zu bedenken ist, dass die Einreichung einer Schutzschrift Anwaltsgebühren verursacht. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung bei einem anderen Landgericht eingereicht wird, und die Schutzschrift damit ins Leere stößt. Ein Wettbewerbsverstoß kann sich ja an verschiedenen Orten auswirken, vor allem, wenn man bedenkt, dass z. B. Maklerangebote zunehmend in Immobilienportalen veröffentlicht werden, die überall abrufbar sind. Man spricht vom so genannten „fliegenden Gerichtsstand“. Dies alles gilt es vor Einreichung einer Schutzschrift zu bedenken.