Schriftlicher Beschluss

06.03.2024 | Lexikon

Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer über Verwaltungsangelegenheiten in der Wohnungseigentümerversammlung durch mehrheitliche Beschlussfassung. Das Gesetz räumt ihnen jedoch gemäß § 23 Abs. 3 WEG auch das Recht ein, ihre Angelegenheiten außerhalb der Versammlung durch schriftliche Beschlussfassung zu regeln.

Erforderlich für eine rechtswirksame Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist jedoch die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, die ihre Zustimmung zur vorgesehenen Beschlussfassung schriftlich durch eigenhändige Unterschrift erklären müssen, wobei allerdings auch die telegrafische Zustimmung oder die Zustimmung per Telefax für ausreichend erachtet wird.

Auf diese vom Gesetz geforderte Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann nicht verzichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn es im Einzelfall in der Wohnungseigentümerversammlung an der gesetzlichen oder vereinbarten Mehrheit gefehlt hatte. Die insoweit fehlenden Stimmen können nicht auf schriftlichem Wege nachgeholt werden (LG München I. 18.07.20143, 36 W 20492/12).