Schonvermögen

07.03.2024 | Lexikon

Unter dem Schonvermögen versteht man den Teil der verwertbaren Vermögensgegenstände einer zur Zahlung von Unterhalt verpflichteten Person, der dieser in jedem Fall verbleiben muss. Zum Tragen kommt dies speziell beim Elternunterhalt: Zwar holt sich das Sozialamt den nicht durch Versicherungen abgedeckten Teil der Pflegekosten der Eltern erwachsener Kinder von diesen Kindern zurück. Es ist jedoch nicht Sinn der Sache, dass diese selbst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können oder im Alter auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Für das Schonvermögen sind keine eindeutigen Beträge festgelegt, seine Höhe wird in jedem Einzelfall besonders berechnet. Der Unterhaltsschuldner darf zum Beispiel Rücklagen für wichtige Anschaffungen tätigen – etwa für die Instandhaltung einer selbstgenutzten Immobilie oder für ein beruflich notwendiges neues Auto. Für seine Altersvorsorge darf er fünf Prozent seines Jahresbruttoverdienstes sparen, ohne dass die Sozialbehörden darauf Zugriff haben.

Ein Sonderfall sind Immobilien: Bis vor einigen Jahren konnte grundsätzlich verlangt werden, dass auch eine selbstgenutzte Immobilie des Unterhaltsschuldners verkauft oder vermietet werde, um die Unterhaltszahlungen zu begleichen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2013 (Az. XII ZB 269/12) sehr eingeschränkt: Danach gehören angemessene selbstgenutzte Immobilien zum Schonvermögen. Der Teufel steckt jedoch im Detail: Angemessen ist die Immobilie nur, wenn sie den Lebensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen entspricht und nicht übertrieben luxuriös ist. Dies hängt wiederum vom Einzelfall ab; hier ist viel Spielraum für Rechtsstreitigkeiten vorhanden. Sozialämter haben womöglich eine andere Vorstellung von „luxuriös“ als Immobilieneigentümer.

Es bleibt zu erwähnen, dass der geldwerte Vorteil des Wohnens im Eigenheim bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist.

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