Schiedsamt

07.03.2024 | Lexikon

Auf der Grundlage von § 15a EGZPO (Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung) haben viele Bundesländer Landesschlichtungsgesetze erlassen. Ziel war es, die Gerichte von weniger erheblichen Rechtsstreitigkeiten zu entlasten. Erreicht werden sollte dies dadurch, dass man das gerichtliche Vorgehen in bestimmten Fällen von einem vorher durchgeführten Schlichtungsversuch abhängig machte.

Ansprechpartner dafür sind meist Schiedsämter (in einigen Bundesländern: Gütestellen). Diese haben die Aufgabe, in Streitigkeiten zu vermitteln und einen Gerichtsprozess zu vermeiden. Es soll also eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht werden. Das Schiedsamt selbst entscheidet dabei nicht als „Schiedsrichter“ über Recht oder Unrecht. Die Schiedspersonen bezeichnet man als „Schiedsfrau“ oder „Schiedsmann“, sie arbeiten ehrenamtlich und haben eine Vermittlerrolle. In einigen Bundesländern existieren Schiedsämter bereits seit preußischer Zeit, in anderen wurden ähnliche Institutionen erst in den vergangenen Jahren eingeführt. So gibt es in Hamburg z.B. die Streitschlichtung der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA).

In Niedersachsen hat jede Samtgemeinde und kreisfreie Stadt ein Schiedsamt einzurichten, welches dem Amtsgericht untersteht. Dieses vollstreckt ggf. die Ergebnisse des Schiedsverfahrens.

Die Landesschlichtungsgesetze regeln, dass bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Erst wenn dieses gescheitert ist, kann Klage erhoben werden. Beispiel Schleswig-Holstein: Hier ist eine Schlichtung obligatorisch bei

  • Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr),
    Ansprüchen aus dem Nachbarrecht, außer bei Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb,

  • Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Nicht vorgeschrieben ist eine Schlichtung,

  • wenn der Klage bereits ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
  • bei Familiensachen,
  • bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich festgesetzten Frist eingereicht werden müssen, z.B. Klagen auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen bei Wohnungsmiete,
    Klagen zwischen Parteien, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung haben.

Auch im Bereich des Strafrechts ist bei bestimmten Delikten eine Schlichtung bzw. ein sogenannter „Sühneversuch“ durchzuführen, bevor es vor Gericht geht. Betroffen sind hier speziell folgende Delikte:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung etc.,
  • fahrlässige und einfache Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung.

Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung sieht. Nach einem erfolglosen obligatorischen Sühneversuch im Beisein eines Schiedsmannes oder einer Schiedsfrau kann der Geschädigte eine strafrechtliche Privatklage einreichen. Diese hat nichts mit einer zivilrechtlichen Klage zu tun und zielt nicht auf Geldansprüche ab; es handelt sich dabei um ein Strafverfahren ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft. Beweise sind vom Kläger vorzulegen.