Stehen auf dem Grundstück eines Mietshauses große Bäume, kann es zur „Beschattung“ von Wohnungen kommen. Einen Grund zur Mietminderung stellt selbige nicht dar. Allenfalls beim Vertragsabschluss kann der Mieter den Wunsch nach einem verringerten Mietzins äußern – es ist jedoch dem Vermieter überlassen, ob er dem nachkommt.
Wegen verringerten Lichteinfalls in der Mietwohnung ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Bäume auszulichten oder gar zu fällen. Unter Umständen ist ihm dies sogar durch eine örtliche Baumschutzverordnung untersagt. Seine Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ihn jedoch dazu, regelmäßig (etwa alle sechs Monate) eine Sichtkontrolle der Bäume auf morsche Äste hin vorzunehmen und derartige Gefahrenquellen zu entfernen.
Ein Grundsatzurteil zum Schattenwurf durch Bäume fällte der Bundesgerichtshof am 10.7.2015 (Az. V ZR 229/14). Die Eigentümer eines Reihenhauses hatten von der Gemeinde verlangt, zwei auf benachbartem Gemeindeland stehende, 25 Meter hohe Bäume zu fällen, weil diese ihren Garten „verschatteten“. Darunter leide ihre Zucht von Bonsai-Bäumen. Das Gericht wies die entsprechende Klage ab, da die großen Bäume den in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhielten (bzw. um das Doppelte überschritten). Ungewöhnlich schwere Nachteile für die Garteneigentümer seien nicht zu erkennen. Auch sei ein öffentlicher Park nun einmal ein Ort, in dem große Bäume dazugehörten – zur Verbesserung der Atemluft, zur Steigerung des Erholungswertes und als Rückzugsort für Tiere. In Gärten von privaten Häusern sei schließlich für große Bäume oft nicht genug Platz.