Sanierungsträger

06.03.2024 | Lexikon

Ein Unternehmen, das die Aufgaben eines Sanierungsträgers im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßen in eigenem Namen auf eigene Rechnung („Unternehmensträger) oder auf Rechnung der Gemeinde (als deren Treuhänder) übernehmen will, muss bestimmten Anforderungen genügen, um eine „Bestätigung“ als Sanierungsträger zu erhalten.

Hierzu gehört, dass das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig sein darf. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Trägers müssen für die Übernahme solcher Aufgaben gegeben sein. Schließlich muss sich das Unternehmen einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit unterziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen und deren leitende Angestellte die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen müssen.

Wichtig ist, dass Sanierungsträgern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden dürfen, die den Gemeinden im Rahmen ihrer Satzungsgewalt vorbehalten bleiben, z.B. Beschluss zur Einleitung eines Umlegungsverfahren, Beschluss zur Stellung eines Enteignungsantrages, Erklärung über den Abschluss der Sanierung für einzelne Grundstücke, Beschluss zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durch Satzung usw. Dagegen können Sanierungsträger bei der Vorbereitung der Beschlüsse mitwirken und selbständig zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erforderliche Verträge mit Privatpersonen abschließen, Grundstücke erwerben und über die Mittel verfügen, die der Durchführung von Sanierungsaufgaben dienen. Als Treuhänder haben sie das Treuhandvermögen getrennt vom eigenen Vermögen zu halten. Im Insolvenzfall des Trägers gehört das Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse.

Hat der Sanierungsträger zur Durchführung seiner Aufgaben Grundstücke gekauft, dürfen diese nur unter Beachtung sanierungsrechtlicher Bestimmungen und gemeindlicher Auflagen wieder verkauft werden. Nicht veräußerte Grundstücke muss der Träger bei der Gemeinde angeben und auf Verlangen an diese – oder an Dritte – veräußern. Bleibt der Sanierungsträger Eigentümer von Sanierungsgrundstücken, muss er der Gemeinde dafür finanziellen Ausgleich leisten.