Unter einer Rollladensiedlung versteht man ein Wohngebiet, in dem vorwiegend Zweit- und Ferienwohnungen zu finden sind. Diese werden nicht dauerhaft genutzt. Gerade bei von den Eigentümern nur am Wochenende und im Urlaub genutzten Zweitwohnungen beherrschen daher geschlossene Rollläden das Bild. Besonders auffällig sind solche Entwicklungen in den Feriengebieten an der Nord- und Ostsee. Kritisiert werden Rollladensiedlungen, weil sie zu einer Verknappung des Wohnraums für die einheimische Bevölkerung führen und dem Modell eines lebendigen Stadtbildes mit gesunder Durchmischung sozialer Strukturen und ggf. auch verschiedener Nutzungsarten von Gebäuden widersprechen.
Die am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geben den Kommunen neue Mittel an die Hand, um eine Ausbreitung von Rollladensiedlungen einzuschränken oder festzulegen, wo diese geduldet werden. § 10 BauNVO definiert, welche Bauten in Sondergebieten zulässig sind, die der Erholung dienen. Weist die Gemeinde ein solches Gebiet aus, kann dieses zum Beispiel als reines Wochenendhausgebiet definiert werden. Allerdings ist es nach § 11 Abs. 2 BauNVO auch möglich, ein Sonstiges Sondergebiet als Gebiet für den Fremdenverkehr auszuweisen, in dem Wohnnutzung und Ferienwohnen oder auch Fremdenbeherbergung nebeneinander existieren können. Ebenso können andere Gebietsformen ausgewiesen werden, in denen die Wohnnutzung Priorität erhält. Für die baurechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen, die vermietet werden, gibt es in der BauNVO nun besondere Vorschriften.