Residenzpflicht

07.03.2024 | Lexikon

Die gesetzliche Residenzpflicht betrifft Asylbewerber und Flüchtlinge, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, sowie Ausländer mit dem Status der Duldung. Sie ist im Asylverfahrensgesetz (ab 1. November 2015: Asylgesetz) und im Aufenthaltsgesetz niedergelegt und besagt, dass die betreffenden Personen sich nur innerhalb eines begrenzten Aufenthaltsbereichs bewegen dürfen. Deutschland ist das einzige Land der EU mit einer solchen Regelung. Zum 1. Januar 2015 wurde die Dauer der Residenzpflicht auf drei Monate herabgesetzt. Die Neuregelung im Asylgesetz 2015 enthält zusätzlich die Regelung, dass die Residenzpflicht solange bestehen bleibt, wie der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten kann sich dies auf die gesamte Zeit der Antragsbearbeitung bis zur Ausreise erstrecken.

Im Rahmen der Residenzpflicht ist der Aufenthaltsbereich für Asylbewerber in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich groß. Es kann sich um einen Bezirk, einen Kreis oder ein ganzes Bundesland handeln – in einigen Fällen auch um mehrere dieser Verwaltungseinheiten oder Bundesländer. Dies gilt zum Beispiel bei Stadtstaaten wie Berlin oder Bremen: Hier erstreckt sich der Aufenthaltsbereich auch auf die benachbarten Bundesländer Brandenburg bzw. Niedersachsen.

Geduldete müssen sich generell im jeweiligen Bundesland aufhalten. Zusätzliche Einschränkungen durch individuelle Auflagen sind möglich. Teilweise wird der Aufenthaltsbereich auf den jeweiligen Landkreis beschränkt; dies gilt meist in Bundesländern, in denen dies auch für Asylbewerber so gehandhabt wird.

Ein Verstoß gegen die Residenzpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 2.500 Euro geahndet werden kann. Nach mehreren Verstößen kann es zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein.

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