Reisekosten

06.03.2024 | Lexikon

Als „sonstige Werbungskosten“ kann der Vermieter gegenüber dem Finanzamt bestimmte Reisekosten, die in Zusammenhang mit seiner Vermietertätigkeit stehen, steuermindernd geltend machen. Dazu zählen Fahrten, um eine Immobilie, die den Vermieter interessiert, vor Ort zu besichtigen, Fahrten zur Baustelle sowie Fahrten zum Mietobjekt, um verschiedene Sachverhalte mit den Mietern zu besprechen.

Vermieter, die mit dem eigenen Wagen unterwegs sind, können eine Pauschale von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend machen. Gegebenenfalls lässt sich auch Verpflegungsmehraufwand mit dem Fiskus abrechnen. Bis 2013 gilt: Bei einer Reisedauer von mindestens 8 Stunden können pauschal 6 Euro, bei einer Reisedauer von mind. 14 Stunden 12 Euro und bei einer Reisedauer ab 24 Stunden 24 Euro pauschal abgerechnet werden.

Ab 2014 gilt: 24 Euro für jeden Tag, an dem man 24 Stunden vom Wohnort abwesend ist, 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn man an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb des Wohnorts übernachtet und 12 Euro für den Tag, an dem man ohne Übernachtung vom Wohnort mehr als 8 Stunden abwesend ist.
Diese Reisekostenregelungen sind nicht zu verwechseln mit den neuen Regelungen zur Entfernungspauschale für Arbeitnehmer.