Im März 2017 hat der Bundesrat eine Reform des deutschen Bauvertragsrechts verabschiedet. Grund für die Reform war, dass das bisherige Werkvertragsrecht als nicht mehr zeitgemäß für den Baubereich angesehen wurde. Angestrebt wurde größere Rechtsklarheit zur Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmern. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2018.
Zu den Neuregelungen gehören eine neue gesetzliche Definition des Bauvertrages sowie die Einführung des Verbraucherbauvertrages als neuem Vertragstyp.
Die Reform trifft neue Regelungen zu nachträglichen Änderungen am Auftragsumfang. So wird für den Bauherren ein „Anordnungsrecht des Bestellers“ eingeführt, mit dem er Änderungen durchsetzen kann (§ 650b BGB), wenn innerhalb von 30 Tagen keine Einigung über die Änderungen erzielt werden konnte. Allerdings ist dieses Anordnungsrecht teilweise an die nicht näher definierte Zumutbarkeit für den Unternehmer geknüpft, was schnell für weitere Rechtsstreitigkeiten sorgen dürfte.
Reformiert wurden unter anderem die Regelungen über die Abnahme. Neu eingeführt wurden Vorschriften über die Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund und – beim Verbraucherbauvertrag – eine Baubeschreibungspflicht des Unternehmers, verbindliche Vereinbarungen über die Bauzeit, und ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Auftraggeber.
Auch die Regeln für den Architekten- und Ingenieurvertrag werden geändert. Das Haftungsrisiko dieser Berufe soll dadurch verringert werden.
Eine wichtige Änderung betrifft das Kaufvertragsrecht. Bisher galt nach der Rechtsprechung: Der Verkäufer einer mit Mängeln behafteten, in einem Gebäude verbauten Sache war nicht nur verpflichtet, eine neue Kaufsache ohne Mängel zu liefern – sondern er musste auch den Ein- und Ausbau bezahlen. Dies galt jedoch nur gegenüber dem Besteller, also dem Bauherrn. Nun gilt dies auch im Verhältnis zu anderen Unternehmern. Subuunternehmer, die mangelhaftes Material eingebaut haben, müssen nun also nicht mehr die Ein- und Ausbaukosten selbst tragen, sondern können diese dem Verkäufer des fehlerhaften Materials weiterberechnen.
An den Landgerichten werden spezialisierte Baukammern eingeführt, um Bauprozesse effektiver abwickeln zu können.