Immobilienwirtschaftliche Unternehmen haben – je nach Risikobelastung – unterschiedliche Rechtsformen. Bei Maklerunternehmen überwiegen weitaus die Einzelunternehmen. Wer aufgrund seines Umsatzvolumens (mindestens 100.000 EURO) ins Handelsregister eingetragen werden muss, führt die Bezeichnung eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau, abgekürzt e.Kfm, bzw. e.Kfr. Die im Handelsregister eingetragene Firma muss so bezeichnet werden, dass sie nicht mit anderen Firmen verwechselt werden kann.
Zwei Makler können sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR = BGB-Gesellschaft) zusammenschließen. Dies ist dann anzuraten, wenn es sich um Personen mit unterschiedlichen Fachkompetenzen handelt. Sie können sich dann ideal ergänzen.
Einzelunternehmer haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen, wenn Haftungsansprüche Dritter entstehen. Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist deshalb eine unverzichtbare Vorsorgemaßnahme.
Bauträgerunternehmen, die häufig ein hohes Kapitaleinsatzrisiko tragen, besonders wenn Sie mit einer Baumaßnahme zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem nur ein kleiner Teil der geplanten Objekte verkauft ist, bevorzugen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und begrenzen damit ihr Risiko. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EURO. Davon müssen 12.500 EURO einbezahlt sein. Bei einer „Einmann-GmbH“ muss für den Rest Sicherheit geleistet werden. Kreditinstitute, die Kredite zur Beschaffung von Bauland gewähren (Grundstückankaufskredite), verlangen zusätzliche persönliche Haftungsübernahmen, so dass sie im Ernstfall die GmbH-Haftungsbegrenzung nicht schützt.
Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt), die häufig im Rahmen von Existenzgründungen als Rechtsform gewählt werden, sind die „kleineren Schwestern“ der GmbH. Die UGen sind verpflichtet, aus den erwirtschafteten Gewinnen 25 Prozent der Rückstellung zuzuführen und zwar solange, bis das Stammkapital 25.000 EURO beträgt.
Eine geringere Rolle in der Immobilienwirtschaft spielen sogenannte „kleine Aktiengesellschaften“ mit einem Mindestgrundkapital von 50.000 EURO. Großunternehmen, vor allem große Wohnungsbaugesellschaften, treten in der Rechtform der normalen Aktiengesellschaft in Erscheinung. Ein großer Teil dieser Aktiengesellschaften stammt aus den ehemals gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften, deren Wohnbauaktivitäten überwiegend öffentlich gefördert wurden.
Die eingetragenen Wohnungsbaugenossenschaften bilden eine Besonderheit, die darin besteht, dass die Mitglieder (Genossen) als Anteilseigentümer selbst nicht haften, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (z.B. eine Nachschusspflicht). Organe sind – ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft – Generalversammlung (Mitgliederversammlung), Vorstand und Aufsichtsrat.
Offene Handelsgesellschaften sind kaum anzutreffen. Kommanditgesellschaften (KG) findet man sporadisch noch im Bereich des Maklergewerbes, häufig sind die Komplementäre Gesellschaften mit beschränkter Haftung.