Im Zuge Föderalismus-Reform sind die Raumordnungskompetenzen weitgehend auf die Bundesländer übertragen worden. Die verpflichtende Rahmengesetzgebung des Bundes ist damit entfallen. Das bedeutet, dass die Bundesländer von den reduzierten bundesgesetzlichen Vorgaben nach Bedarf durch ländergesetzliche Regelungen abweichen können.
Das neue Raumordnungsgesetz des Bundes wurde am 22.12.2008 in diesem Sinne novelliert. Die Neufassung trat am 31.12.2008 und teilweise am 01.10.2009 in Kraft.
Die ursprünglich 15 Grundsätze der Raumordnung wurden im Bundesgesetz überarbeitet und auf acht Grundsätze reduziert. Dabei wird im Sinne des Baugesetzbuches jetzt mehr Wert auf die Entwicklung der Innen-Städte und damit der Verringerung der Flächeninanspruchnahme gelegt. Der Klimaschutz spielt eine größere Rolle, ebenso die Daseinsvorsorge im Hinblick auf die demographische Entwicklung. Die interkommunale Zusammenarbeit soll gestärkt werden (Stichwort „Stadt-Land-Partnerschaften“) Zudem wurde eine EU-Richtlinie im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung umgesetzt (die im BauGB bereits berücksichtigt ist).
Wer sich über die Bestimmungen der Raumordnung orientieren will wird künftig einen Blick in das jeweilige Landesplanungsgesetz werfen müssen. Bindungswirkung hat allerdings nach wie vor die Bundeskompetenz bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes selbst, z. B. Planung von neuen Trassen für eine Bundesautobahn oder Bundesstraße.
Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung ist künftig dafür zuständig, in regelmäßigen Abständen Berichte über die räumliche Entwicklung des Bundesgebiets, die durchgeführten oder beabsichtigten Planungen und Maßnahmen, deren räumliche Verteilung und die Auswirkung der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes dem zuständigen Ministerium und dem Bundestag zu erstatten.