Auch wenn das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ist, ist es gleichwohl nicht uneingeschränkt zulässig. Ob und in welchem Umfang es hingenommen werden muss, ist im Einzelfall eine Frage der Abwägung. So muss ein Wohnungseigentümer das Rauchen auf einem Balkon unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die übrigen Miteigentümer weniger stört. Wenn der Wohnungseigentümer keinen Zigarettenrauch in seiner Wohnung möchte, müsse er hinnehmen, dass auch die Nachbarn von Geruch und Rauch in ihrer Wohnung verschont werden möchten (LG Frankfurt, 28.1.2014, 2-09 S 71/13).
Auch in einer Wohnungseigentümerversammlung ist es den anwesenden Eigentümern nicht zuzumuten, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt die Ablehnung eines Rauchverbotes einem bewussten Ausschluss der durch das Rauchen beeinträchtigten Eigentümer gleich. Das würde dazu führen, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn Wohnungseigentümer künftig wegen des Rauchens eine Wohnungseigentümerversammlung verlassen. Allerdings kann den Interessen der Raucher dadurch Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, die Versammlung für fünf Minuten für eine Raucherpause zu unterbrechen (LG Dortmund, 19.11.2013, 1 S 296/12).
Regelungen über ein generelles Rauchverbot und das Recht, im konkreten Fall auch eine Versammlung zwecks Raucherpause zu unterbrechen, wird zweckmäßigerweise im Rahmen einer von den Wohnungseigentümern zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.