Prüfung aus besonderem Anlass (gewerberechtlich)

06.03.2024 | Lexikon

Gewerbebetriebe, die für ihren Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen, müssen damit rechnen, dass die Gewerbebehörde hinsichtlich ihres Betriebes eine „Prüfung aus besonderem Anlass“ anordnet. Dies gilt vor allem dann, wenn sich Beschwerden über den Betrieb beim zuständigen Gewerbeamt häufen und daraus zu schließen ist, dass der Betrieb nicht ordnungsgemäß geführt und dass gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen wird. Das Gewerbeamt bestellt zu diesem Zweck einen geeigneten Prüfer, der die Prüfungshandlung auf Rechnung des zu Überprüfenden durchführt. Prüfungsgegenstand sind dann insbesondere die Bereiche im Rahmen der Gewerbevorschriften, auf die sich die etwaigen Beschwerden beziehen.