Provisionsanspruch nach § 354 HGB

06.03.2024 | Lexikon

Der Makler als Gewerbetreibender, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, braucht als erste Voraussetzung für seinen Provisionsanspruch nach § 652 BGB einen Maklervertrag. Der Auftraggeber muss sich zumindest zur Zahlung der Provision verpflichtet haben. Sobald der Makler Kaufmann durch Eintragung in das Handelsregister ist, kann er sich auf § 354 HGB berufen. Nach dieser Vorschrift steht dem Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen ein Geschäft besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Vereinbarung die ortsübliche Provision zu. Die Vorschrift des § 354 HGB ist grundsätzlich auf den Makler anwendbar.

Der Makler gibt auf seinem Geschäftspapier seine Eigenschaft als eingetragener Kaufmann (e. K.) mit Handelsregisternummer an. Wer sein Exposé erhält, weiß daher, dass der Makler Kaufmann ist. Der Makler muss nicht auf die Rechtsfolgen von Tatsachen hinweisen. Trotzdem darf er sich auf seine Kaufmannseigenschaft nicht einfach verlassen. Folgt man dem Wortlaut des § 354 HGB, brauchte der Makler im Exposé seine Provisionsforderung nicht mitzuteilen, da ein Maklervertrag nicht erforderlich ist. Die Vorschrift wird jedoch nicht in diesem Sinne ausgelegt.

Denn § 354 HGB hat nicht die Bedeutung, dass der Makler einem anderen gegen dessen Willen seine Tätigkeit aufdrängen kann, mit der Folge, dass dieser Provision zahlen muss (vergleiche BGH WM 1963, 165,167). Der Makler kann sich nur dann auf den gesetzlichen Provisionsanspruch des § 354 HGB berufen, wenn der Kunde sich zwar nicht zur Provisionszahlung verpflichtet hat, aber damit einverstanden war und gewusst hat, dass der Makler gerade für ihn „das Geschäft besorgen will“. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Maklervertrag aus formalen Gründen unwirksam ist (vergleiche Schwerdtner, Maklerrecht, Rdnr.150). In einem solchen Fall bejahte das Oberlandesgericht Hamm einen Provisionsanspruch des Immobilienmaklers nach § 354 HGB (Urteil vom 22.4.1996, Az. 18 U 189/95). Allerdings ging es dabei um eine eher seltene Konstellation mit Formmängeln aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften bei Geschäften unter Unternehmen. Das Gericht betonte damals, dass auch bei § 354 HGB abgesehen vom wirksamen Maklervertrag alle anderen üblichen Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruches erfüllt sein müssten..