Provision (bei Zwangsversteigerung)

06.03.2024 | Lexikon

Makler stehen oft vor der Situation, dass ein von ihnen zum Verkauf angebotenes Objekt hoch verschuldet ist, so dass mit einer Zwangsversteigerung zu rechnen ist. Die Situation verschärft sich, wenn im Grundbuch bereits ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist. Kaufinteressenten werden in solchen Fällen nur dann zu Verkauf bereit sein, wenn der gebotene Kaufpreis ausreicht, die dinglich abgesicherten Forderungen zu befriedigen.

Um dies zu ermitteln, muss der Makler den effektiven Schuldenstand (Darlehens- und ausstehende Zins- / Tilgungsforderungen) ermitteln und mit den Gläubigern ein Moratorium (Stillhalteabkommen) gegenüber dem Schuldner herbeiführen.

Weist der Makler solche Objekte nach, wird in der Regel mit den Käufern eine Provision für den Fall des käuflichen Erwerbes vereinbart. Oft wird in die Vereinbarung auch eine Provisionspflicht des Interessenten für den Fall des Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren mit aufgenommen.

Sofern eine solche zusätzliche Vereinbarung den Charakter einer „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ trägt, ist sie unwirksam. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine solche Provisionspflicht durch eine Individualvereinbarung zu erreichen. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in seinem Urteil vom 20.01.1997 (Az. III ZR 208/95).

Anders verhält es sich, wenn der Makler ein Objekt von vornherein nicht als Kaufgelegenheit, sondern als „Zwangsversteigerungsobjekt“ nachweist. Das gleiche gilt, wenn der Makler bei einem zum Kauf nachgewiesenen Objekt den Interessenten über die Möglichkeit eines Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren informiert und hierfür auf Anforderung des Interessenten die nötigen Unterlagen beschafft und das Verfahren begleitet. In diesem Fall ist zumindest bei einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des Erwerbsergebnisses zwischen Zuschlag und den ursprünglichen Kaufbedingungen ein Ursachenzusammenhang und damit die Provisionspflicht zu bejahen.