Das Prinzip der Unabhängigkeit hat im Maklergeschäft eine besondere Bedeutung. Der Makler ist immer „Dritter“. Immer dann, wenn er mit einem Auftraggeber wirtschaftlich oder rechtlich verflochten ist verliert er seine Unabhängigkeit und damit seine Maklereigenschaft. Er kann dann keinen Provisionsanspruch geltend machen, selbst wenn er eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht hat. Durch seine Mittlerstellung grenzt er sich auch gegenüber Immobilienhändlern ab, die selbst Partei sind und Grundstücke kaufen und verkaufen.
Denkbar ist zwar, dass bei Fehlen der Maklereigenschaft dennoch eine Vergütung vereinbart wird, durch die die Bemühungen des „Nichtmaklers“ abgegolten werden. Es handelt sich dann nicht um eine Maklerprovision, sondern um ein von der Art seiner Tätigkeit unabhängiges Schuldversprechen. Die Generierung eines Provisionsanspruchs durch jemanden, der nicht als unabhängiger Dritter tätig wurde, ist nicht möglich.
Die Eigenschaft des unabhängigen Dritten büßt der Makler auch ein, wenn er gleichzeitig als Genehmigungsinstanz für den von ihm vermittelten Vertrag fungiert. Dies ist etwa bei der Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung der Fall, wenn der Makler gleichzeitig in seiner weiteren Eigenschaft als Verwalter der Wohnanlage aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung erteilen muss. Der BGH sprach in diesem Zusammenhang von einem institutionalisierten Interessenkonflikt.