Planungsfunktion des Controllings

06.03.2024 | Lexikon

Rationales Handeln setzt stets Planen voraus. Planen setzt stets die Vorgabe von Zielen voraus, die es zu erreichen gilt. Vielfach ist in der Immobilienwirtschaft Planen gesetzlich vorgeschrieben. Man denke an die Aufstellung von Wirtschaftsplänen durch Wohnungseigentumsverwalter, an die Erstellung von Bauplänen, die vor Beginn einer Baumaßnahme angefertigt werden müssen. Aber auch dort, wo gesetzliche Vorgaben nicht vorhanden sind, muss geplant werden. So macht es keinen Sinn, ein Unternehmen zu gründen und eine Geschäftsidee zu haben, ohne einen Gründerfahrplan zu haben (Überlegungen zu den Leistungen, die erbracht werden sollen, Standortwahl, Rechtsform, Zielgruppenbestimmung, Aufbau- und Ablauforganisation, Marketingplanung usw.). Aber nicht nur die Gründung von Unternehmen muss geplant werden, sondern auch notwendig werdende Anpassungsvorgänge bei bestehenden Unternehmen und vor allem zur Sicherung von Wettbewerbsvorteilen (Initiierung von neuen Leistungsprozessen).

Bei der Planung jeglicher Art von Leistungsprozessen geht es – vereinfacht ausgedrückt – um die Antworten auf die Fragen, was im Einzelnen, wann, auf welche Weise und durch wen zu tun ist. Planungen zu optimieren und am Ende durch einen Soll-Ist-Vergleich zu evaluieren ist Aufgabe des Controlling.