Pflichtangaben zum Energieausweis

07.03.2024 | Lexikon

Die EnEV 2014 schreibt vor, dass in kommerziellen Medien veröffentliche Immobilienanzeigen verschiedene Pflichtangaben zu Daten aus dem Energieausweis enthalten müssen. Besonders in Zeitungsanzeigen sorgen diese Pflichtangaben leicht für eine Überlänge und Überteuerung der Anzeige. Aus Inserentensicht ist deshalb die Nutzung von Abkürzungen sinnvoll.

Verantwortlich für die Pflichtangaben ist der jeweilige Vermieter oder Verkäufer der angebotenen Immobilie. Werden die Pflichtangaben vernachlässigt, drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Die Angaben sind seit Mai 2014 Pflicht; die Bußgeldregelung gilt ab 1. Mai 2015. Auch Makler sollten auf die Einhaltung der neuen Regeln achten: Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten besteht ein Abmahnrisiko, wenn die Angaben in Anzeigen weggelassen werden.

Folgende Pflichtangaben müssen laut § 16a EnEV gemacht werden:

  • die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
  • der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (nur Pflicht wenn bereits im Ausweis genannt).

Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und bei Verbrauchsausweisen der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufgeführt werden.

Sonderregeln gibt es, wenn der Energieausweis schon älter ist. Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, muss bei Nr. 2 (Kennwert Energiebedarf / -Verbrauch) folgendes angegeben werden:

  • Bei Energiebedarfsausweis für Wohngebäude: Wert des Endenergiebedarfs laut Seite 2 des Energieausweises gemäß Muster Anlage 6 zur EnEV;
  • bei Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude: Energieverbrauchskennwert laut Seite 3 des Energieausweises gemäß Muster Anlage 6 zur EnEV. Ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, muss der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöht werden;
  • bei Energiebedarfsausweis für Nichtwohngebäude: Gesamtwert des Endenergiebedarfs laut Seite 2 des Energieausweises gemäß Muster Anlage 7 zur EnEV;
  • bei Energieverbrauchsausweis für Nichtwohngebäude: Sowohl Heizenergieverbrauchs- als auch Stromverbrauchskennwert laut Seite 3 des Energieausweises gemäß Muster Anlage 7 zur EnEV.

Dies gilt auch für Energieausweise, die vor dem 1.10.2007 ausgestellt worden sind, bei denen aber die Regelungen aus dem Entwurf zur EnEV 2007 schon beachtet wurden.

Für Energieausweise, die vor dem 1.10.2007 ausgestellt worden sind und bei denen die EnEV 2007 noch nicht berücksichtigt wurde, gibt es weitere Sonderregeln. Hier ergeben sich die Pflichtangaben je nach Art des Ausweises aus § 29 Abs. 1 und 3 EnEV 2014.

Entbehrlich sind die Pflichtangaben, wenn noch kein Energieausweis für das Gebäude existiert. Dieser Umstand sollte jedoch in der Anzeige erwähnt werden. Aber: Zum Besichtigungstermin muss nach geltendem Recht der EnEV 2014 ein Energieausweis unaufgefordert dem Interessenten vorgelegt werden!

In Anbetracht der Tatsache, dass die EnEV 2014 als gesetzliche Regelung an Unhandlichkeit kaum noch zu überbieten ist, hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Arbeitshilfe im Frage-und-Antwort-Stil herausgebracht. Hier kann der Nutzer feststellen, zu welcher Generation sein Energieausweis gehört, ob er noch gültig ist und welche Pflichtangaben erforderlich sind. Zu finden ist dieses Hilfsmittel unter www.bundesanzeiger.de, Suchstichwort „Arbeitshilfe/Immobilienanzeigen/alte Energieausweise“ oder unter der Dokumentennummer „BAnz AT 30.04.2014 B 1“.