Mit der EnEV 2014 wurden neue Pflichtangaben in Immobilienanzeigen eingeführt, die sich auf die Energieeffizienz des Gebäudes bzw. den Energieausweis beziehen. Grundsätzlich ist der Verkäufer / Vermieter dafür verantwortlich, dass die Angaben in der Anzeige gemacht werden. Fehlen diese, droht seit 1. Mai 2015 ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die Pflichtangaben können weggelassen werden, wenn noch kein Energieausweis für das Gebäude existiert. Es ist unbedingt zu empfehlen, diesen Umstand in der Annonce zu erwähnen.
Für Makler kann eine Nebenpflicht aus dem Maklervertrag bestehen, den Kunden über diese Pflichten aufzuklären. Muss der Verkäufer ein Bußgeld zahlen, weil in der vom Makler geschalteten Anzeige die Pflichtangaben fehlen, kann ein Regressanspruch gegen den Makler bestehen. Rechtsprechung zu diesem Thema ist noch nicht bekannt.
Ein weiteres Haftungsrisiko kann darin bestehen, dass die Angaben zur energetischen Situation des Objekts aus Käufersicht als zugesicherte Eigenschaften angesehen werden. Dies würde bedeuten, dass bei Nichteinhaltung der Energiewerte Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises im Raum stehen. Sowohl in Anzeigen als auch in Exposés sollte daher darauf geachtet werden, die Pflichtangaben als „Angaben aus dem Energieausweis“ zu bezeichnen. In Verträgen sollte ausdrücklich angemerkt werden, dass diese Angaben keine zugesicherte Eigenschaft der Immobilie betreffen.