Pflegefall, Kündigung des Mietvertrages

06.03.2024 | Lexikon

Wird ein Mieter zum Pflegefall und muss in ein Pflegeheim umziehen, stellt sich die Frage nach einer möglichst kurzfristigen Vertragsbeendigung. Oft soll in derartigen Fällen ein Mietvertrag gekündigt werden, der schon sehr lange besteht. Dabei entsteht die Frage, ob die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 gelten oder die jetzt gesetzlich geregelte Frist von drei Monaten.

Seit einer Gesetzesänderung von 2005 ist davon auszugehen, dass formularmäßig vereinbarte Kündigungsfristen aus der Zeit vor dem 1.9.2001 nicht mehr gelten, sondern durch die dreimonatige Kündigungsfrist ersetzt werden. Individuelle vertragliche Absprachen zu abweichenden Kündigungsfristen behalten jedoch – ebenso wie Zeitmietverträge nach altem Recht – ihre Gültigkeit.

Abhilfe bietet hier § 543 BGB. Nach dieser Vorschrift können sowohl Mieter als auch Vermieter das Mietverhältnis aus einem wichtigen Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn „dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Absatz 2 der Vorschrift nennt einige wichtige Gründe, diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit gilt nach verschiedenen Gerichtsurteilen als wichtiger Grund: Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.3.2000, Az. 54 C 6052/99, Amtsgericht Altötting, Urteil vom 14.2.1997, Az. 2 C 3625/96.

Teilweise wird angenommen, dass die Kündigung nicht ganz ohne Frist, sondern mit einer stark verkürzten, angemessenen Frist erfolgen kann. Diese darf etwa vier bis sechs Wochen betragen.

Weitere Gerichtsurteile: Die Kündigung der ausschließlich über 100 Treppenstufen erreichbaren Wohnung mit verkürzter Frist durch einen herzkranken Mieter wegen Umzugs in ein Seniorenheim ist zulässig (Amtsgericht Calw, Az. 7 C 1251/98). Die Kündigung durch den Mieter wegen Umzugs in eine alten- oder behindertengerechte Wohnung ist bei Nachmieterstellung mit verkürzter Frist zulässig (Landgericht Duisburg, WM 99, 691). In vielen Fällen werden zwischen Mieter und Vermieter Mietaufhebungsverträge geschlossen, um den Mietvertrag vorzeitig zu beenden. Eine solche einverständliche Lösung sollte immer als erstes versucht werden.