Das Pfändungsschutzkonto ist eine Sonderform des Girokontos. Es wurde mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes am 01.07.2010 eingeführt.
Die Kontenpfändung war und ist ein beliebtes Mittel, einen säumigen Zahler unter Druck zu setzen. Nachteil: Die betreffende Person kann ohne Konto nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen und auch kein Geld mehr erwirtschaften. Natürlich kann sie auch kein Geld mehr für den täglichen Lebensbedarf abheben. Bereits vor der Reform waren bestimmte Teile des Einkommens eines Schuldners vor der Pfändung geschützt. Erfolgte eine Kontopfändung, musste jeweils nachgewiesen werden, dass ein bestimmter Betrag dem Pfändungsschutz unterlag. Insbesondere bei Steuerschulden sind Absprachen mit dem Finanzamt über Teilpfändungen möglich, diese führen aber zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos wurden eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und eine Angleichung von Regelungen in mehreren Gesetzen beabsichtigt.
Seit Inkrafttreten der Rechtsänderung müssen Geldinstitute auf Antrag des Kunden ein Konto des Kunden zu einem Pfändungsschutzkonto oder P-Konto umschreiben. Jeder Kunde hat nur Anspruch auf ein einziges P-Konto. Auf diesem Konto besteht dann Pfändungsschutz für monatlich 930 Euro. Der Schuldner kann über diese Summe frei verfügen. Wenn er einen Teil dieses Betrages nicht verbraucht, wird dieser auf den nächsten Monat übertragen. Bei Bestehen von Unterhaltspflichten kann auch ein höherer Pfändungsschutzbetrag eingeräumt werden. Für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos ist die Hausbank des Schuldners zuständig. Einige Geldinstitute haben für P-Konten zunächst höhere Kontoführungsgebühren verlangt als für herkömmliche Konten. Dies ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes mittlerweile unzulässig (Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12). Der BGH begründete das Urteil damit, dass die Geldinstitute keine zusätzlichen Gebühren für eine Leistung verlangen dürften, zu der sie gesetzlich verpflichtet seien.
Die Regelung bedeutet nicht, dass jedermann Anspruch auf ein Bankkonto hat. Die Geldinstitute sind lediglich verpflichtet, ein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln, aber nicht, ein P-Konto als neues Konto zu eröffnen.
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes änderte Regelungen in der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und der Abgabenordnung. Die Regelung zum Pfändungsschutzkonto findet sich in § 850k ZPO.