Persönliche Gleichwertigkeit (Maklervertrag)

07.03.2024 | Lexikon

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers, dass sein Kunde, also der Vertragspartner des Maklers, auch den beabsichtigten Hauptvertrag abschließt. Wenn ein am Maklervertrag nicht beteiligter Dritter das Objekt kauft/mietet, kann der Provisionsanspruch des Maklers entfallen. Zu fragen ist in diesen Fällen, ob persönliche Gleichwertigkeit besteht.

Insoweit gilt, dass eine persönliche Gleichwertigkeit immer dann gegeben ist, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten eine feste dauerhafte Beziehung besteht, z.B. eine familiäre oder gesellschaftsrechtliche. Zu beachten ist, dass der Provisionsanspruch auch in diesen Fällen immer gegenüber dem Maklerkunden besteht und nicht gegenüber dem Dritten.

Die nachfolgenden Beispiele sind an der Rechtsprechung orientiert, bilden aber keine abschließende Aufstellung:

Maklerkunde ist eine GmbH. Eine andere GmbH kauft das Objekt. Der Provisionsanspruch besteht, wenn die Gesellschafter beider GmbHs identisch sind.
Maklerkunde ist der Geschäftsführer und/oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Die GmbH kauft das Objekt. Der Provisionsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer bleibt bestehen.

Grundsätzlich gilt nach der aktuellen Rechtsprechung, dass die Provisionspflicht dann nicht entfällt, wenn die mit der Gesellschaft stark verbundene Person, die den Makler beauftragt hat, selbst durch den Abschluss des Hauptvertrags durch die Gesellschaft – oder andersherum – wesentliche Vorteile hat.

Persönliche Gleichwertigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Ehepartner, das leibliche Kind, die Eltern, der Bruder oder auch der Schwiegervater oder die Schwiegertochter des Auftraggebers des Maklers den Hauptvertrag schließen. Dies dürfte auch hinsichtlich des Lebensgefährten des Maklerkunden gelten.