Die Pendlerpauschale ist eine Steuervergünstigung im deutschen Einkommenssteuerrecht. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstelle pro tatsächlichem Arbeitstag einen Pauschalbetrag von derzeit 30 Cent abzusetzen. Dieser Betrag verringert also das zu versteuernde Einkommen. Die Pauschale kann nur für volle Kilometer und nur für die einfache Strecke geltend gemacht werden. Pro Kalenderjahr können höchstens 4.500 Euro als Entfernungspauschale abgesetzt werden. Höhere Beträge sind jedoch für Nutzer eigener oder ihnen überlassener PKW sowie von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, soweit der Arbeitnehmer höhere Kosten nachweisen kann.
Grundsätzlich kann die Pendlerpauschale unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Sie ist allerdings nicht anwendbar auf Flugstrecken oder bei Beförderung der Arbeitnehmer durch ein vom Arbeitgeber gestelltes Sammelbeförderungsmittel.
Bei der Berechnung der Entfernung wird die kürzeste Strecke auf der Straße zugrunde gelegt, soweit nicht eine Alternativstrecke verkehrsgünstiger – also regelmäßig schneller – ist.
Mit der Entfernungspauschale sind die Transportkosten zur Arbeit steuerlich abgegolten. Ein zusätzliches Absetzen von Benzinkosten, KfZ-Versicherungen, Busfahrkarten etc. ist nicht möglich.
Die Entfernungspauschale war oft Änderungen unterworfen. Die Änderung des § 9 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz aus dem Jahr 2007 schränkte die Absetzbarkeit von Fahrtkosten stark ein. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer war eine Pauschale von 30 Cent abziehbar. Diese Gesetzesfassung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9.12.2008 rückwirkend gekippt (Az. 2 BvL 1/07).