Pauschalpreisvertrag

06.03.2024 | Lexikon

Alternativ zum Einheitspreisvertrag kann zwischen dem Bauherrn und der bauausführenden Firma ein Pauschalpreis für eine Bauleistung vereinbart werden. Regelungen hierfür finden sich in § 2 Abs. 7 VOB/B. Im Gegensatz zum Einheitspreisvertrag wird dabei auf ein Aufmaß zur Feststellung des Leistungsumfanges verzichtet.

Bei einem Pauschalpreisvertrag (Synonym: Pauschalvertrag) werden die beschriebene Leistung sowie die pauschale Vergütung vertraglich vereinbart.

Mehr- oder Minderleistungen, die nicht auf Eingriffen von außen beruhen wie zum Beispiel auf Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch den Auftraggeber, werden nicht berücksichtigt. Ein Kalkulationsirrtum geht somit zu Lasten des Unternehmers. Er trägt das so genannte Mengenermittlungsrisiko. Die Vergütung bleibt gleich, auch wenn sich die Massen erhöhen oder reduzieren. Eine Massenerhöhung geht also zu Lasten des Auftragnehmers, weil er keine höhere Vergütung erhält.

Eine Massenminderung wirkt sich zu Gunsten des Auftragnehmers aus, da er die vereinbarte Vergütung für weniger Leistung als vorgesehen erhält. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Preis und dem Leistungsumfang besteht, kann nach Treu und Glauben eine Preisanpassung in Frage kommen. Probleme können bei der Pauschalpreisvereinbarung entstehen, wenn die Leistung nicht ganz klar definiert ist.

Probleme entstehen auch, wenn wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages nur ein Teil der vereinbarten Leistungen erbracht wurde. Dann muss der Unternehmer die erbrachten Leistungen benennen und sie gegenüber dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen und in ein Preisverhältnis transferieren.

Werden nach Abschluss des Vertrages weitere Leistungen vereinbart, sind diese natürlich gesondert zu vergüten. Dies erfordert eine oft differenzierte „Nachtragskalkulation“.