Bei einem partiarischen Darlehen zahlt der Schuldner dem Gläubiger keine Zinsen, sondern eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung. Es gibt auch Konstruktionen, bei denen Zinsen und Gewinnbeteiligung kombiniert werden; letztere stellt jedoch in der Regel den überwiegenden Teil der Vergütung für die Darlehensgewährung dar.
Partiarische Darlehen werden zum sogenannten Mezzanine-Kapital gerechnet. Dieser Begriff bezeichnet Mischformen von Fremd- und Eigenkapital. Während eine Gewinnbeteiligung für Eigenkapital spricht, werden andere Kennzeichen dieser Mischformen (fester Rückzahlungstermin, Stellung des Gläubigers) eher dem Fremdkapital zugerechnet.
Bleibt der erhoffte Erfolg des Unternehmens oder des finanzierten Projekts aus, ist der Darlehensgeber beim partiarischen Darlehen nicht am Verlust beteiligt. Er hat also keine Nachschusspflicht, wie es sie zum Beispiel bei Gesellschaftsbeteiligungen gibt. Der Darlehensgeber trägt jedoch das Risiko, dass seine Investition keine Rendite erzielt. Da der Darlehensgeber nicht am Unternehmen beteiligt ist, hat er keine Mitspracherechte. Bei einigen Vertragsgestaltungen werden ihm jedoch Informationsrechte eingeräumt. Dies kann zum Beispiel das Recht zur Einsicht in Geschäftsunterlagen bedeuten.
Partiarische Darlehen werden zunehmend im Bereich der Existenzgründungen genutzt, zum Beispiel beim Crowdinvesting. Manchmal dienen sie auch der Finanzierung eines bestimmten Projektes. Aus Sicht des Unternehmers bzw. Gründers haben sie den Vorteil, dass die Zinsen als Fixkosten entfallen. Selbst wenn eine Mindestverzinsung vereinbart wird, fällt der Zinssatz in der Regel deutlich niedriger aus als sonst üblich.