Als Organisationsbeschluss gelten zunächst mehrheitlich zu treffende Regelungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, auch zur Regelung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wohnungseigentümer-Versammlung. Diese Regelungen erfolgen zweckmäßigerweise in einer mehrheitlich zu beschließenden Geschäftsordnung.
Soweit nach früherem Recht Organisationsbeschlüsse als „Zitterbeschlüsse“ an sich erforderliche Vereinbarungen ersetzt haben, sind diese Beschlüsse nach der BGH-Jahrhundertentscheidung vom 20.09.2000 (Az. V ZB 58/99) nichtig.