OGAW-Richtlinie

07.03.2024 | Lexikon

Die europäische „OGAW-Richtlinie“ befasst sich mit „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“. Regelungsgegenstand der Richtlinie sind Fondsanlagen – etwa Immobilienfonds – und deren Verwaltungsgesellschaften. Unter anderem schreibt die Richtlinie vor, in welche Anlagen das Geld eines Fonds investiert werden darf. Der englische Begriff für OGAW lautet „UCITS“ (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities).

OGAW sind zulassungspflichtig und unterliegen in Deutschland der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Richtlinie will einheitliche Standards beim Anlegerschutz etablieren – ein Mittel dazu sind bestimmte Pflichtinformationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehören der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie auch die Jahres- und Halbjahresberichte.

Ursprünglich trug die europäische OGAW-Richtlinie die Bezeichnung 85/611/EG. Die Neufassung von 2009 lief unter der Bezeichnung 2009/65/EG. Zweck der Neufassung war eine stärkere europäische Vereinheitlichung der Regeln für Fondsanlagen. Die Neuregelungen wurden in Deutschland durch Anpassungen des Investmentgesetzes umgesetzt. Dieses wurde zum 22. Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst.

2014 wurde die OGAW-Richtlinie erneut geändert durch die neue Richtlinie 2014/91/EU. Sie führte einen neuen Rechtsrahmen für die Verwahrstellen von OGAW-Fonds ein. Dabei wird auch konkreter geregelt, welche juristischen Personen als Verwahrstelle in Frage kommen, welche zentralen Verwahrungs- und Überwachungspflichten die Verwahrstelle innehat und unter welchen Bedingungen die Verwahrstelle Aufgaben an einen Unterverwahrer abgeben darf. Die Richtlinie enthält auch neue Vorschriften zur Haftung und zur Vergütung für die OGAW-Verwaltungsgesellschaften.