Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dürfen Vermieter die Kosten für eine Reinigung des Heizöltanks auf die Mieter umlegen. Nach dem BGH schließen die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage nach § 2 Nr. 4 Buchst. a Betriebskostenverordnung ausdrücklich auch die Kosten für die Reinigung der Anlage ein, zu der auch der Öltank gehört.
Nicht umlagefähig sind Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung oder Kosten, die nur im Einzelfall entstehen. Der BGH betonte, dass es sich bei für die Öltankreinigung aufgewendeten Beträgen nicht um solche Kosten handelt. Die Reinigung werde in gewissen Zeitabständen immer wieder erforderlich und diene der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Anlage. Auch wenn die Arbeiten immer im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt würden, verursachten sie laufend entstehende und immer wiederkehrende Kosten. Eine Umlage sei daher möglich. Die Beträge könnten jeweils komplett in dem Jahr umgelegt werden, in dem sie entstanden seien – eine Verteilung auf mehrere Jahre sei nicht notwendig (Az. VIII ZR 123/06, Urteil vom 14.02.2007).