Öffentliches Recht / Gerichtsbarkeiten

06.03.2024 | Lexikon

Öffentliches Recht regelt die Rechtsverhältnisse des Staatsbürgers zu den Trägern öffentlicher Gewalt und der Träger öffentlicher Gewalt untereinander.

Einen besonderen Rang nimmt das Staatsrecht ein, dessen Kern sich aus dem Grundgesetz ergibt. Es sorgt dafür, dass die Staatsbürger Grundrechte haben, die von den Trägern der Staatsgewalt beachtet werden müssen. Beim Verwaltungsrecht ist zu unterscheiden zwischen dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, zu dem z. B. das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht gehören. Es gibt viele Gesetze, die sowohl Privatrecht, als auch öffentliches Recht enthalten, beispielsweise das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Das öffentliche Recht gewährt jeder Person Rechte (z. B. das Recht auf Information in den Informationsfreiheitsgesetzen auf Bundes- und Länderebene), erlegt ihm aber auch Pflichten (z. B. Zahlung von Steuern und Abgaben) auf. Dabei ist zu beachten, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind.

Den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Rechts entsprechen auch jeweils eigene Rechtsprechungsorgane. Dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht sind die Verwaltungsgerichte mit der obersten Instanz des Bundesverwaltungsgerichts mit Sitz in Leipzig zugeordnet. Dem Steuerrecht ist das Finanzgericht mit der obersten Instanz des Bundesfinanzhofes in München zugeordnet, dem Sozialrecht die Sozialgerichte mit der obersten Instanz des Bundessozialgerichts in Kassel. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und fungiert stets als letzte Instanz, wenn es darum geht, ob und inwieweit ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, wurde der Gemeinsame Senat mit Sitz in Karlsruhe eingerichtet, der sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofes zusammensetzt. Mit dem Bundesgerichtshof im gemeinsamen Senat sind auch die Belange des Privatrechts in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.