Der öffentliche Glaube ist eine Vertrauensbasis für Eintragungen in öffentliche Register. Zu diesen Registern zählt vor allem das Grundbuch mit den eingetragenen Rechten in den Abteilungen I bis III (nicht aber das Bestandsverzeichnis). Allerdings muss beim Grundbuch berücksichtigt werden, dass Grundstücke auch durch gesetzliche Regelungen z.B. Überbaurechte, die im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, belastet sein können. Der öffentliche Glaube kann durch die Eintragung eines Widerspruchs zerstört werden (siehe § 892 BGB).
Auch Eintragungen in das Handelsregister genießen öffentlichen Glauben. Wenn dort zum Beispiel eine Person als Prokurist eingetragen ist, können sich Geschäftspartner darauf verlassen, dass diese Person tatsächlich über die Geschäftskompetenzen eines Prokuristen verfügt.
Ferner genießt das Güterrechtsregister öffentlichen Glauben. Es enthält Eintragungen von Güterregelungen zwischen Eheleuten, die vom gesetzlichen Güterstand abweichen, zum Beispiel eine Beseitigung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung über das gesamte Vermögen (§ 1365 BGB).