Objektangebotsschreiben

06.03.2024 | Lexikon

Das Objektangebotsschreiben eines Maklers gehört mit zu den Vorgängen, mit der die Beziehung des Maklers zu seinen Interessenten individualisiert werden kann. Der Makler sollte schon im ersten Satz seines Schreibens die besondere Beziehung des Maklers zu ihm zum Ausdruck bringen. Er kann z. B. zum Ausdruck bringen, dass er bei der Besichtigung des Objektes gleich an den Kunden gedacht hat, da es ziemlich genau den Wünschen entspreche, die der Kunde ihm gegenüber geäußert habe. Das geht natürlich nur, wenn es auch stimmt. Immerhin gibt es eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für den Einleitungssatz des Angebotsschreibens.

Völlig unabhängig davon, sollte der Makler im Zusammenhang mit einem Objektangebotsschreiben folgendes bedenken. Wenn nicht schon eine Provisionszusage des Interessenten vorliegt, dann sollte er im Angebotsschreiben nicht nur auf das beiliegende Exposé Bezug nehmen. Er sollte vielmehr auch auf seine Maklerbedingungen, insbesondere seine Provision im Abschlussfall, hinweisen. Dieses von ihm unterschriebene Angebotsschreiben wird damit gleichzeitig ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Der Provisionshinweis im Exposé genügt nicht. Das Exposé ist nur ein unverbindliches Objektangebot des Eigentümers, das der Makler im Exposé darstellt. Das Exposé wird vom Makler nicht unterschrieben, so dass der Provisionshinweis im Exposé keine Rechtswirkung entfaltet.

Manche Makler gehen ein Provisionsrisiko ein, indem sie im Angebotsschreiben die vollen Nachweisdaten preisgeben, ohne ein Provisionsversprechen des Interessenten nachweisen zu können. Man spricht hier von einem ungesicherten Nachweis. Probleme dieser Art entstehen im Übrigen nicht, wenn sich ausschließlich der Verkäufer zur Zahlung der Gesamtprovision verpflichtet.

Das Objektangebotsschreiben sollte am Ende die Ankündigung enthalten, dass er den Interessenten wegen des Angebots in den nächsten Tagen anrufen werde. Der Nachfasskontakt ist wichtig, weil der Makler in Erfahrung bringen sollte, ob ein Besichtigungsinteresse besteht.