Objekte sind nach § 2 HOAI „Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung“, auf die sich Architektenleistungen beziehen. Gegenüber „vorhandenen Objekten“ bezieht sich der Begriff der Neubauten und Neuanlagen in der HOAI auf „neu zu errichtende oder herzustellende Objekte“. Im Bereich der Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungsmaßnahmen wird der Objektbegriff der HOAI auch für Bestandsimmobilien verwendet. Im Maklergeschäft bezieht sich der Objektbegriff nach § 34c GewO auf „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume“,
die Gegenstand der Vertragsvermittlung sind. Neubauten werden dort als „Bauvorhaben“ bezeichnet.
Im Maklergeschäft wird als Objekt der Gegenstand bezeichnet, auf den sich das Vermittlungsgeschäft bezieht.