Obhutspflicht

06.03.2024 | Lexikon

Der Mieter ist während der Laufzeit des Mietvertrages ver­pflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren. So muss der Mieter bei Sturm und Regen die Fenster schließen und im Winter dafür sorgen, dass auch bei Abwesenheit eine gewisse Mindesttemperatur in der Wohnung herrscht. Regel­mä­ßiges Lüften und moderates Heizen zur Vermeidung von Feuch­tig­keit und Schimmelbildung können ebenfalls vom Mieter ver­langt werden.

Zur Obhutspflicht gehört auch, dem Vermieter un­ver­züg­lich entstandene Schäden anzuzeigen – insbesondere Schäden, die sich noch verschlimmern oder Folgeschäden verursachen können (z. B. Schimmel, feuchte Wände, un­dichter Keller, schadhafte Elektroleitungen). Die Obhutspflicht existiert ohne ausdrückliche vertragliche Ver­ein­ba­rung. Kommt es zum Rechtsstreit, liegt die Beweislast beim Vermieter, da er es ist, der in der Regel die Ver­let­zung der Obhutspflicht vorträgt.

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Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien