Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)

06.03.2024 | Lexikon

Die Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV), zuletzt geändert im Juni 2002, regelt die Entgelte, die für die Nutzung eines Erholungsgrundstücks im Sinne des früheren § 312 ZGB (Zivilgesetzbuch) der DDR von 1975 in den neuen Bundesländern zu zahlen sind. Sie gilt nicht für Grundstücke in einer Kleingartenanlage, die unter das Bundeskleingartengesetz fallen (die betreffenden Entgelte sind dort abweichend geregelt).

Ähnlich wie bei der Miete für Wohnräume ist auch in der NutzEV eine Erhöhung bis zur Höhe des ortsüblichen Entgelts vorgesehen. Die zulässigen Erhöhungsschritte regelt § 3 NutzEV. Bei vertragswidriger Nutzung des Grundstücks darf der Eigentümer ohne Einschränkungen eine Erhöhung auf den ortsüblichen Betrag vornehmen.

Der Nutzer hat im Fall einer Entgelterhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Er darf den Nutzungsvertrag bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, kündigen.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien