Nottestament

07.03.2024 | Lexikon

Ein Nottestament ist ein Testament, das besonderen Regeln unterliegt. Es wird erstellt, wenn ein Mensch zu schwach oder zu krank ist, um noch ein eigenhändiges Testament niederzuschreiben, mit seinem baldigen Ableben zu rechnen ist und durch irgendwelche Umstände auch kein Notar rechtzeitig zur Stelle sein kann, um ein notarielles Testament aufzunehmen.

Man unterscheidet dabei das Bürgermeistertestament und das Testament vor drei Zeugen. Das Bürgermeistertestament wird gemäß § 2249 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den Bürgermeister der Gemeinde aufgenommen, in der sich der Betreffende gerade aufhält. Dies ist zulässig, wenn zu erwarten ist, dass derjenige sterben wird, bevor ein Notar zur Stelle sein kann. Der Sterbende teilt dem Bürgermeister mündlich mit, was sein letzter Wille ist. Dieser muss eine Niederschrift anfertigen. Es müssen zwei Zeugen zugegen sein. Zeugen und Bürgermeister müssen unterschreiben. Erben bzw. Testamentsvollstrecker können nicht gleichzeitig Zeugen sein.

Das Nottestament vor drei Zeugen („Dreizeugentestament“) ist für den Fall gedacht, dass ein Sterbender sich an einem Ort aufhält, der durch außergewöhnliche Umstände (Überschwemmung, Sturmflut, Erdrutsch) so von der Außenwelt abgeschnitten ist, dass kein Notar ihn rechtzeitig erreichen kann und dass auch ein Testament mit Hilfe des Bürgermeisters ausscheidet. Hier wird der letzte Wille mündlich den drei Zeugen mitgeteilt, die eine Niederschrift darüber anfertigen und sie unterschreiben müssen.

Die Zeugen haben beim Nottestament in jedem Fall eine wichtige Position und eine Verantwortung. Insbesondere beim Dreizeugentestament sind sie diejenigen, die den letzten Willen des Sterbenden korrekt zu Papier bringen müssen. Als Zeugen zählen daher nur Personen, die sich von Anfang an für diese Aufgabe bereit gefunden haben und die die ganze Zeit zugegen waren. Ein zufälliger Mithörer, etwa ein Besucher am Krankenbett, kann nicht später als Zeuge „nachgereicht“ werden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2015, Az. 6 W 93/15). Zwei Zeugen reichen nicht aus. Ein Zweizeugentestament gab es in der früheren DDR, dies gibt es heute jedoch nicht mehr.

Überlebt der Erblasser wider Erwarten und gesundet soweit, dass er auch einen Notar aufsuchen könnte, hat er drei Monate Zeit, ein herkömmliches eigenhändiges oder notarielles Testament zu errichten. Nach Ablauf dieser Frist wird das Nottestament unwirksam.

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