Beim Nießbrauch ist zwischen dem Nießbrauch an Sachen, dem Nießbrauch an Rechten und dem Nießbrauch an Vermögen zu unterscheiden. Beim Nießbrauch an Sachen ist wiederum zwischen dem Nießbrauch an beweglichen Sachen und dem Nießbrauch an Grundstücken zu unterscheiden. Ein Nießbrauch an Rechten ist nur möglich, wenn das Recht nutzbar ist. Ein Nießbrauch kann unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich eingeräumt werden. Charakteristisch für alle Fallgestaltungen des Nießbrauchs ist dessen Unveräußerlichkeit. Nießbrauch kann auch nicht vererbt werden. Die Ausübung des Nießbrauchs kann aber Dritten überlassen werden. Man spricht hier von Übertragung des Nießbrauchs.
Vor größerer Bedeutung ist der Nießbrauch an Grundstücken. Nießbrauch kann auch an Grundstücksteilen eingeräumt werden, z. B. an bestimmten Wohnungen eines Mietshauses. Möglich ist auch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einer Eigentumswohnung. In der Regel handelt es sich bei der Einräumung von Nießbrauch an Grundstücken um eine steuerrechtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Dabei wird zwischen dem Vorbehaltsnießbrauch und dem Zuwendungsnießbrauch unterschieden. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Grundstückseigentümer das Grundstückseigentum an den vorgesehenen Erben und behält sich das Nutzungsrecht vor. Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Grundstückseigentümer dem vorgesehenen Erben den Nießbrauch ein.
Der Nießbrauchberechtigte hat weitgehend die Stellung eines „wirtschaftlichen Eigentümers“. Das Nießbrauchrecht ist nicht nur ein Nutzungsrecht. Es beinhaltet nach § 1047 BGB auch die Verpflichtung der Tragung öffentlicher und privatrechtlicher Lasten, soweit diese bei Bestellung des Nießbrauchs bestanden haben. Zu den Lasten zählen auch Zinsen für bei der Nießbrauchsbestellung schon bestehende Grundschulddarlehen. Da der Nießbrauchsberechtigte jedoch nach wie vor nicht tatsächlicher Eigentümer ist, kann er keine weiteren Belastungen des Grundstücks vornehmen. Er kann also z. B. keine neue Grundschuld eintragen lassen. Er hat ferner auch den Nießbrauchsgegenstand – z. B. das Grundstück mit darauf befindlichem Haus – in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Auch gewisse Ausbesserungen und Erneuerungen muss er (im Rahmen üblicher Erhaltungsarbeiten) durchführen.