Niederschlagswasser

06.03.2024 | Lexikon

Die Wasserversorgungsunternehmen vieler Gemeinden erheben Gebühren für Niederschlagswasser. Darunter ist das Wasser zu verstehen, das als Regen auf die durch Bebauung versiegelten Flächen des Grundstücks fällt und dann durch die Kanalisation abgeleitet werden muss. Heute bestehen in der Regel für Regenwasser und Abwasser getrennte Kanäle, wobei den Gemeinden selbst auch Kosten für die „Entsorgung“ des Regenwassers entstehen.

Für Hauseigentümer empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob im Gebührenbescheid die versiegelte Fläche korrekt angegeben ist. Sparen lässt sich hier durch Maßnahmen der Grundstücksgestaltung: Zufahrt nicht betonieren oder pflastern, sondern mit Kies belegen, Autostellplatz mit Gras bepflanzen, das durch ein befahrbares Stahlgitter wächst. Weitere Möglichkeiten sind Rasengittersteine, Holzpflaster und sogenannte Porenpflaster aus durchlässigen Betonsteinen. Je nach Gestaltungsmethode und -Material werden unterschiedliche Grade der Versickerung erzielt.

Derartige Maßnahmen lohnen sich jedoch nur, wenn die betreffende Gemeinde die Gebühr zumindest teilweise anhand der versiegelten Fläche des jeweiligen Grundstücks ermittelt und nicht allein auf Basis des Trinkwasserverbrauchs. Wegweisend waren zu diesem Problem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az. 23B02.1937-W2K01.997) und die Abweisung der dagegen gerichteten Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 9B51.03). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in bestimmten Fällen die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr erforderlich ist. Dabei werden die Kosten für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasser-Beseitigung getrennt errechnet. Die Schmutzwasserkosten richten sich nach dem Trinkwasserverbrauch und die Kosten für die Niederschlagswasser-Beseitigung orientieren sich an der versiegelten Grundstücksfläche mit Kanalanschluss. Nach dem Urteil ist es bei einem Kostenanteil der Niederschlagswasser-Beseitigung von mehr als 12 Prozent an den gesamten Abwasserkosten angezeigt, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen.

Eine Reihe weiterer Gerichtsurteile hat bestätigt, dass eine einheitliche Berechnung der Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser nach dem Frischwasserverbrauch im Regelfall nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (Hessischer VGH, Urteil vom 2.9.2009, Az. 5 A 631/08; VG Lüneburg, Urteil vom 31.5.2007, Az. 3 A 370/05). Dies gilt auch für kleine Gemeinden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2010, Az. 2 S 2938/08).

Teilweise machen gemeindliche Abwassersatzungen die Erhebung einer Gebühr für Niederschlagswasser davon abhängig, ob ein Anschluss ans Abwasserkanalnetz oder auch nur die Möglichkeit eines solchen Anschlusses besteht. Im letzteren Fall kann die Behörde jedoch nicht zunächst einen Grundstückseigentümer dazu verpflichten, Sickermulden für Niederschlagswasser auf seinem Grundstück anzulegen, und ihn dann trotz nicht bestehendem Kanalanschluss zur Bezahlung einer Abgabe für eingeleitetes Niederschlagswasser heranziehen ( OVG Rheinland-Pfalz zu Gewerbegrundstück, Az. 6 A 11142/06, Urteil vom 19.12.2006).