Ein Nichtanwendungserlass ist ein Mittel der Finanzverwaltung, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes nicht über den konkret entschiedenen Einzelfall auf vergleichbare Fälle analog anzuwenden.
Die Finanzverwaltung erlässt diese Nichtanwendungserlasse gerne, wenn ihr ein Urteil des BFH nicht passt. Damit vermeidet sie, dass sich Steuerpflichtige bei analogen Fällen auf das für sie günstige Urteil berufen und es ihrer Steuerfestsetzung zugrunde legen wollen.
Durch den Nichtanwendungserlass bleibt dem Steuerpflichtigen mit ähnlichem Sachverhalt nur der Weg, selbst in das Rechtsbehelfsverfahren zu gehen und ggf. Klage zu erheben, es sei denn, weitere Verfahren sind anhängig, an die sich der Steuerpflichtige anlehnen kann.