Eine Klausel, in der sich der Auftraggeber verpflichtet, Provision auch für den Fall zu zahlen, dass er den Hauptvertrag mit dem vom Makler nachgewiesenen Partner nicht abschließt, beseitigt seine Abschlussfreiheit. Sie ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen unwirksam und kann vielmehr nur individualvertraglich wirksam vereinbart werden (vgl. BGH NJW 1967,1225).
Hier ist jedoch die Höhe des Betrages zu beachten, den der Auftraggeber zahlen soll. Ist sie geeignet, wirtschaftlichen Druck auszuüben, den nicht gewünschten Kaufvertrag doch abzuschließen, bedarf die Individualvereinbarung darüber hinaus gemäß § 311 b BGB der notariellen Beurkundung. Ein Betrag von 5.000 Euro übt nach der Rechtsprechung auch dann Druck auf den Auftraggeber aus, wenn er zehn Prozent der vereinbarten Provision nicht übersteigt (vgl.OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986,597).