Bei einem Negativbeschluss handelt es sich um einen Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag in der Wohnungseigentümerversammlung entweder abgelehnt oder bei dem die jeweils erforderliche einfache oder qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde.
Entgegen früherer Rechtsauffassung kann ein solcher Negativbeschluss angefochten und mit dem Feststellungsantrag verbunden werden, dass ein positiver Beschluss zustande gekommen ist (vergleiche BGH, Az. V ZB 10/01, Beschluss vom 23.8.2001). Ein solcher Negativbeschluss kann beispielsweise dadurch zustande kommen, dass wegen falscher Wertung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen diese zusammen mit den tatsächlich abgegebenen Nein-Stimmen die Ja-Stimmen überwiegen und deshalb ein Beschluss als abgelehnt festgestellt wird.
Bei richtiger Stimmenwertung – Nichtberücksichtigung der Stimmenthaltungen – wäre die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen, so dass der Beschluss als angenommen hätte festgestellt werden müssen. In einem solchen Fall würde die Anfechtung dazu führen, dass der Negativbeschluss für ungültig erklärt wird und aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrages die gerichtliche Feststellung mit dem positiven Ergebnis erfolgt, dass der Beschluss mehrheitlich angenommen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat am 15. Januar 2010 entschieden, dass ein Negativbeschluss auch ohne Antrag auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichtlich überprüft werden kann (Az. V ZR 114/09). Es ging dabei um Fragen der Kostenverteilung.