Negativattest (Zweckentfremdung)

06.03.2024 | Lexikon

In Bundesländern, in denen eine Verordnung über die Zweckentfremdung von Wohnraum gilt, kann die zuständige Behörde ein Negativattest erteilen, in dem bescheinigt wird, dass keine Zweckentfremdung vorliegt.

Voraussetzungen (hier nach der bayerischen Zweckentfremdungsverordnung):

  • Im Sinne des Gesetzes handelt es sich nicht um Wohnraum,
  • es liegt keine Zweckentfremdung vor,
  • es besteht ausdrücklich Genehmigungsfreiheit,
  • der Wohnraum ist nicht erhaltungswürdig (Instandsetzung oder Instandhaltung würden innerhalb von zehn Jahren einen Aufwand erfordern, der nur geringfügig günstiger als ein Neubau wäre).