In Bundesländern, in denen eine Verordnung über die Zweckentfremdung von Wohnraum gilt, kann die zuständige Behörde ein Negativattest erteilen, in dem bescheinigt wird, dass keine Zweckentfremdung vorliegt.
Voraussetzungen (hier nach der bayerischen Zweckentfremdungsverordnung):
- Im Sinne des Gesetzes handelt es sich nicht um Wohnraum,
- es liegt keine Zweckentfremdung vor,
- es besteht ausdrücklich Genehmigungsfreiheit,
- der Wohnraum ist nicht erhaltungswürdig (Instandsetzung oder Instandhaltung würden innerhalb von zehn Jahren einen Aufwand erfordern, der nur geringfügig günstiger als ein Neubau wäre).