Nebenpflichten des Maklerkunden

07.03.2024 | Lexikon

Da es sich bei dem Maklervertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, treffen auch den Maklerkunden, also den Auftraggeber des Maklers, Haupt- und Nebenpflichten in seinem vertraglichen Verhältnis zum Makler. Seine Hauptpflicht ergibt sich aus § 652 BGB, nämlich die Pflicht zur Zahlung der Provision (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Ersatz der Aufwendungen des Maklers, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (§ 652 Abs. 2 BGB).

Die Nebenpflichten sind schwieriger zu bestimmen. Sie ergeben sich nicht aus dem BGB. In der Rechtsprechung und Literatur werden folgende Nebenpflichten angenommen:

  • Bewahrung der Vertraulichkeit aller Informationen, die der Auftraggeber vom Makler bekommen hat. Der Auftraggeber darf die Informationen also nicht an Dritte weitergeben.
    Achtung: Eine unbefugte Weitergabe liegt nicht vor bei einer Weitergabe an Ehepartner oder andere nahe Angehörige! Diese Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Maklervertrag verankert ist.
  • Mitteilung der Aufgabe, den ursprünglich beabsichtigten Hauptvertrag zu schließen, also Aufgabe der Absicht zu kaufen bzw. zu verkaufen oder zu mieten bzw. zu vermieten.
  • Mitteilung, den beabsichtigten Hauptvertrag mit einem Interessenten zu schließen, den der Auftraggeber des Maklers selbst gefunden hat (Eigengeschäft des Maklerkunden).
  • Mitteilung einer vorhandenen Vorkenntnis der Möglichkeit, den beabsichtigten Hauptvertrag abzuschließen.
    Diese Pflicht des Maklerkunden ist hoch streitig.

  • Mitteilung, mit wem der Hauptvertrag zu welchen Bedingungen zu Stande gekommen ist.


Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Dritte, der den Hauptvertrag geschlossen hat, nachdem der Maklerkunde unter Verstoß gegen die Vertraulichkeit die Informationen unbefugt weitergegeben hat, die volle Provision zahlen, die der Makler mit seinem (ursprünglichen) Auftraggeber vereinbart hat. Es ist sogar zulässig, eine solche Regelung in die AGB des Maklervertrags aufzunehmen.

Wenn der Kunde dem Makler die Aufgabe seiner Absicht, den Kaufvertrag zu schließen, nicht mitteilt, muss er dem Makler die Aufwendungen ersetzen, die ihm ab dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem der Kunde die Mitteilung hätte machen können.